Kontraproduktive Ausweitung der Geldwäsche

Im Sommer 2021 haben die CDU/CSU und die SPD als große Koalition auf Bundesebene eine Neufassung des Straftatbestandes der Geldwäsche in § 261 StGB beschlossen. Das hatte zur Folge, dass der Geldwäschetatbestand nicht nur mehr die Bedeutung hat, die ihm in der Alltagssprache zukommt, sondern wesentlich weiter reicht. Der Tatbestand bezieht sich nicht mehr nur auf illegal erworbenes Geld, sondern auf jedweden illegal erworbenen Gegenstand.

Ein Beispiel:

Ein 13jähriger Junge klaut eine Tafel Schokolade und gibt hiervon seiner 14jährigen Freundin etwas ab, um sie zu beeindrucken.

Der 13jährige Junge ist noch nicht strafmündig und daher straflos. Aber für die 14jährige Freundin hat dies zur Folge, dass sie sich wegen Geldwäsche strafbar gemacht hat. Das ist – leider – die aktuell geltende Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland. Man kann sich im Ansatz vorstellen, was dies für das Fallaufkommen bei der FIU (Financial Intelligence Unit) bedeutet, wenn solche Bagatellfälle dorthin gemeldet werden müssen.

Von Seiten Bündnis 90/Die Grünen als damaliger Oppositionspartei wurde vergeblich versucht, in der Beratung des Gesetzes im Deutschen Bundestag vor dem „Heuhaufen“ zu warnen, der durch diese Regelung geschaffen wurde:

Es steht zu befürchten, dass die Neuregelung des § 261 StGB die Geldwäschebekämpfung im Endeeffekt dadurch nicht verbessert, sondern erschwert hat. Diese Gesetzesänderung und der bezeichnende Zwischenruf aus den Reihen der CDU/CSU

„Wir wissen es!“

reiht sich leider durchaus in meinen Eindruck ein, dass Geldwäsche – genau wie Steuerhinterziehung – zwar verboten und verfolgt werden soll. Nur aber bitte ich nicht so richtig…